Burgau Aktuell
Wichtige Informationen zum aktuellen Umgang mit der Infektionsgefahr durch den Corona-Virus
Geschrieben von Andreas J. FehrleDie Stadt Jena führt stufenweise die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein.
- Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung (Donnerstag, 02.04.) gilt diese Verpflichtung, wenn man Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder erbringt, bei denen der Abstand von 1,5 m nicht einzuhalten ist. Dies sind bspw. Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie und der Logopädie oder Dienstleistungen der Optiker und Hörgeräteakustiker.
- Ab dem 06.04. gilt die Pflicht bei der Nutzung des ÖPNV (inkl. Taxi), im Supermarkt oder anderen Verkaufsstellen und beim Betreten von Handwerks- oder Dienstleistungsunternehmen.
- Die letzte Stufe gilt ab 10.04. bzw. 14.04. (aufgrund Schließung der Unternehmen und Einrichtungen am Karfreitag dann ab Dienstag nach Ostern). Dann ist auch an der Arbeitsstätte das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dann verpflichtend, wenn mehr als eine Person in einem Raum arbeitet. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sichergestellt ist, dass in einem Raum 20 qm pro Person zur Verfügung stehen und der Abstand von 1,5 m sichergestellt ist. Auch für öffentliche Räume, in denen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Neben der selbstgenähten Mund-Nasen-Bedeckung sind auch Schals, Tücher, Buffs und Stoffzuschnitte aus Bettlaken oder anderen dichtgewebten Baumwollstoffen (waschbar bei 90° C) möglich.
Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zum Schuleintritt ausgenommen.
Betretungsverbot bei Krankheitssyntomen
Personen, die innerhalb der letzten 7 Tage Symptome wie erhöhte Körpertemperatur (über 37,5 ° C ), trockenen Husten, Atemprobleme, Kurzatmigkeit oder Lungenschmerzen aufwiesen oder aktuell noch aufweisen, auch wenn sie sich nicht in Risikogebieten aufgehalten oder keinen persönlichen Kontakt zu einer positiv-getesteten Person hatten, ist es untersagt, während des Vorliegens der Symptome und bis 7 Tage nach der letzten Symptomatik:
- den Ort der beruflichen Tätigkeit zu betreten (sofern keine Ausnahme nach AV II Ziffer 2 a oder b bzw. Ziffer 10 a vorliegt)
- geöffnete Verkaufsstellen zu betreten
- Diensträume von Handwerkern sowie Dienstleistern zu betreten
- Orte, an denen Speisen und Getränke ausgegeben werden, zu betreten
- den ÖPNV zu nutzen
Was ist eingeschränkt oder geschlossen?
- Grundsätzliche Pflichten
Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu allen anderen Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
- Aufenthalt im öffentlichen Raum
- Der Aufenthalt ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen im eigenen Haushalt gestattet.
- Ausgenommen davon sind:
- Aufenthalte zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- Aufenthalte zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen.
- Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
Verboten sind alle Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte. Ebenso Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
Ausnahmen für Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen (VVZA):
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- zur Daseinsfür- und vorsorge
- zur Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen
- zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen
- für Eheschließungen
- neben den Eheschließenden dürfen nur Standesbeamte, Trauzeugen sowie Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen
- für Trauerfeiern
- diese müssen unter freiem Himmel stattfinden
- teilnehmen dürfen nur der Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades des Verstorbenen, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens
- eine Begrenzung der Teilnehmerzahl gibt es nicht
Für alle Ausnahmen ist neben den allgemeinen Hygienevorschriften (Pkt. 4) Folgendes sicherzustellen:
- Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID 19 Erkrankung
- Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen
- Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet oder einem von der Ausbreitung des Virus SARS CoV 2 besonders betroffenen Gebiet zurückgekehrt sind oder persönlichen Kontakt zu einer mit dem Virus SARS CoV 2 infizierten Personen hatten; dies ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen aufzubewahren; diese Teilnehmer sind auszuschließen,
- Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
- aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen (insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung)
- Einhaltung von Hygienevorschriften
In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten.
- Schließung von Einrichtungen und Angeboten
Für den Publikumsverkehr sind folgende Einrichtungen und Angebote zu schließen:
- Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés (Außerhausverkauf von Eis ist zulässig), Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen,
- Fitnessstudios, Schwimm- , Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
- Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken,
- Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, Touristinformationen,
- Spielhallen und Spielbanken,
- Tanzlustbarkeiten,
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung,
- Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung,
- Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
- Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach §16 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
- Mehrgenerationenhäuser,
- offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
- Jugendbildungs- , Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,
- Tagespflegeeinrichtungen nach SGB XI; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung oder nicht selbstständig organisierten ambulantbetreuten Wohnformen verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
- Beratungsstellen,
- Frauenzentren.
Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.
- Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben
Zu schließen sind:
Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Ausnahmen:
- Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke- , Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
- Banken und Sparkassen,
- Drogerien,
- Sanitätshäuser,
- Optiker,
- Hörgeräteakustiker,
- Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Wäschereien und Reinigungen,
- Tankstellen sowie Kfz- und Fahrrad-Teileverkaufsstellen,
- Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,
- Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
- der Fernabsatzhandel,
- der Großhandel
- nur in Jena: Stoffläden/Änderungsschneidereien
Dienstleistungen, Handwerk
Grundsätzlich zulässig sind Dienstleistungen und Handwerks- und Beherbergungsbetriebe.
Nicht zulässig sind:
- Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke einschließlich Reisebusveranstaltungen,
- Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
- Friseure und Barbiergeschäfte,
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo, Piercing, Kosmetik, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
- Massage und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
- Swinger Clubs und ähnliche Angebote.
- nur in Jena sind haushaltsnahe Handwerksleistungen in Gebäuden mit Menschen nicht erlaubt, soweit es sich nicht um zwingende Notreparaturen handelt
Gesundheitswesen
Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt, Zahnarzt, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken.
Sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens
Sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinische Fußpflege und Ähnliche, sind in Jena nur zulässig, sofern:
- sie ärztlich verordnet und
- medizinisch zwingend notwendig sind.
Für therapeutische Maßnahmen am Menschen ist zusätzlich zu den Hygieneregelungen folgende Schutzkleidung zu tragen: Mund-Nase-Schutz, Handschuhe, Kittel und Schutzbrille.
Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmegenehmigungen für zu schließende Verkaufsstellen, für nicht erlaubte Tätigkeiten von Handwerkern und Dienstleistern sowie für den Betrieb von Hotels, Pensionen, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen können erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (bitte per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).
- Schließung von Gastronomiebetrieben
- Für den Publikumsverkehr sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes zu schließen. Zulässig ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe nach Punkt 4. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
- nur in Jena sind Betriebskantinen und -cafeterien sowie ähnliche Einrichtungen grundsätzlich zu schließen.
- nur in Jena sind gastronomische Bereiche in Beherbungsbetrieben, bis auf den zulässigen Außerhausverkauf, zu schließen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung kann für Gäste ein Frühstück zum Abholen oder Lieferung auf das Zimmer zur Verfügung gestellt werden
Weiterführende und vollständige Informationen und die Allgemeinverfügungen im Wortlaut unter:
https://gesundheit.jena.de/de/coronavirus
Ihr Ortsteilbürgermeister
Andreas Fehrle